Lehrmittel «Mathematik top» für Sekundarstufe I
Ausgangslage
Am 13. Dezember 2004 genehmigte der Bildungsrat den neuen Fachlehrplan Mathematik für die Sekundarstufe I. Damit wurde die Grundlage geschaffen für die Entwicklung des neuen Lehrwerks «Mathematik 1‑3 Sekundarstufe I». Bei der Entwicklung des Lehrwerks wurde die Kompetenz- und Handlungsorientierung gemäss Lehrplan 21 berücksichtigt.
2017 wurde gemäss der Lehrmittelpolitik im Kanton Zürich das Lehrwerk von der Lehrpersonenkonferenz des Kantons Zürich begutachtet. Aus diesem Verfahren gingen Vorschläge für Massnahmen für «Mathematik Sekundarstufe I» hervor. Der Lehrmittelverlag Zürich (LMVZ) erarbeitete daraufhin zwei konkrete Vorschläge für Ergänzungen: «Mathematik top» soll sich an besonders begabte Schülerinnen und Schüler richten, während «Mathematik klick» für leistungsschwache Jugendliche gedacht ist, die Lernlücken aufweisen. Die Kantonale Lehrmittelkommission befürwortete am 28. November 2017 die Vorschläge.
Am 5. Februar 2018 beschloss der Bildungsrat, dass die beiden Ergänzungen vom LMVZ entwickelt werden sollen. «Mathematik top» wird für sehr leistungsstarke Schülerinnen und Schüler der 7. und 8. Klasse je ein Arbeitsheft mit zusätzlichen anspruchsvollen Aufgaben umfassen. Diese bereichern das Angebot des «Arbeitsheftes I» (hohe Anforderungsstufe) des bestehenden Lehrwerks. Zudem werden je in einem gesonderten Band die Lösungen zu den Aufgaben in den Arbeitsheften mit einem Leitfaden für die Lehrperson angeboten.
Am 29. Oktober 2018 erklärte der Bildungsrat «Mathematik top» als Bestandteil des bestehenden Lehrwerks «Mathematik Sekundarstufe I» für obligatorisch. Es soll für sehr leistungsstarke Schülerinnen und Schüler in der Regelklasse eingesetzt werden.
Zeitplan und Meilensteine
Kontakt
Lehrmittelverlag Zürich: Tel. 044 465 85 85, redaktion@lmvz.ch
Bildungsratsbeschlüsse
- BRB 2018/03 vom 5. Februar 2018: Ergänzungen zu Mathematik 1‑3 Sekundarstufe.
- BRB 2018/23 vom 29. Oktober 2018: Bestandteil «top» des Lehrwerks «Mathematik Sekundarstufe I». Obligatorischerklärung